GmbH in Österreich: Struktur, Haftung und steuerliche Vorteile

Die GmbH ist eine der beliebtesten Unternehmensformen in Österreich – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber auch für Start-ups. Ihre große Beliebtheit verdankt sie der Kombination aus professioneller Außenwirkung, haftungsbeschränkter Struktur und flexibler Organisation.

Doch was genau steckt hinter dieser Rechtsform – und worauf muss man achten, wenn man eine GmbH gründen oder führen möchte? In diesem Beitrag erklären wir dir umfassend, was eine GmbH ist, wie man sie gründet, welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbst Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden. Gesellschafter:innen haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage – nicht mit ihrem Privatvermögen.

Gmbh

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann selbst Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden. Gesellschafter:innen haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage – nicht mit ihrem Privatvermögen.

Gründung einer GmbH in Österreich

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Gesellschaftsvertrag (Satzung): Die Gesellschafter:innen schließen einen Vertrag ab, in dem u. a. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile geregelt sind.

  2. Notarielle Beurkundung: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden – außer bei einer Ein-Personen-GmbH mit vereinfachter Gründung über das Unternehmensserviceportal (USP).

  3. Stammeinlage: Mindestens 5.000 € des Stammkapitals müssen sofort bar eingezahlt werden. Das gesetzlich festgelegte Stammkapital gem. § 6 GmbHG beträgt 10.000 €.

  4. Eintragung ins Firmenbuch: Erst mit der Eintragung beim zuständigen Landesgericht entsteht die GmbH als juristische Person.

  5. Eröffnung von Bankkonto und steuerliche Anmeldung: Die GmbH benötigt ein Geschäftskonto sowie eine UID-Nummer, steuerliche Erfassung beim Finanzamt und Gewerbeanmeldung.

Zusätzlich ist – je nach Tätigkeit – ein gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich, der über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügt. Dieser kann, muss aber nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer sein.

Stammkapital und Finanzierung

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital beträgt seit 2023 nur noch 10.000 €. Davon müssen bei der Gründung zumindest 5.000 € bar eingebracht werden. Die Gründungsprivilegierung wurde mit 1.1.2024 komplett gestrichen (vgl. BGBl. I Nr. 156/2023).

Die GmbH kann sich durch verschiedene Formen der Kapitalbeschaffung finanzieren – dazu zählen insbesondere Eigenmittel wie Gesellschafterdarlehen oder Kapitalerhöhungen, klassische Bankkredite sowie Beteiligungen von externen Investor:innen. Die Wahl der Finanzierungsquelle hängt stark vom Geschäftsmodell, der Unternehmensphase und dem angestrebten Wachstum ab.

Gesellschafterdarlehen sind besonders in der Anfangsphase beliebt, da sie flexibel sind und keine aufwändigen Prüfverfahren erfordern. Bei größeren Investitionsvorhaben greifen viele GmbHs jedoch auch auf klassische Bankfinanzierungen zurück – hierfür ist meist ein Businessplan, ein Finanzkonzept und ausreichende Sicherheiten erforderlich.

Wichtig: Auch in der Gründungsphase unterliegt die GmbH der Mindestkörperschaftsteuer – diese beträgt 500 € pro Jahr, selbst bei Verlusten.

Wichtig: Auch in der Gründungsphase unterliegt die GmbH der Mindestkörperschaftsteuer – diese beträgt 500 € pro Jahr, selbst bei Verlusten.

Vorteile der GmbH

  • Haftungsbeschränkung: Gesellschafter:innen haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur mit ihrer Einlage. Das bietet einen hohen Schutz des Privatvermögens.

  • Professioneller Außenauftritt: Die GmbH genießt hohes Ansehen bei Banken, Investor:innen und Geschäftspartner:innen – sie wirkt stabiler und strukturierter als z. B. ein Einzelunternehmen.

  • Flexible Eigentümerstruktur: Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Anteile sind übertragbar, was Beteiligungsmodelle erleichtert.

  • Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:innen: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person – Rechte und Pflichten liegen bei der Gesellschaft, nicht bei den Eigentümer:innen.

Nachteile der GmbH

  • Höheres Gründungskapital: Im Vergleich zu einem e.U. oder OG ist das erforderliche Stammkapital (mind. 5000 € bei Gründung) deutlich höher.

  • Höherer Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Notariatsakt, Firmenbucheintragung, Buchhaltungspflichten und Offenlegungspflichten verursachen Zeit- und Kostenaufwand.

  • Pflicht zur doppelten Buchführung: Die GmbH muss eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen – unabhängig vom Umsatz.

  • Fixe Steuerbelastung: Auch bei Verlust muss die Mindest-Körperschaftsteuer (500 € pro Jahr) entrichtet werden. Es handelt sich um eine Mindeststeuer nach § 24 KStG, quartalsweise zu entrichten (4×125€).

  • Offenlegungspflicht: Jahresabschlüsse sind im Firmenbuch zu veröffentlichen. Das kann zu einer gewissen Transparenzpflicht führen, die manche Unternehmer:innen abschreckt.

  • Haftungsrisiko für Geschäftsführer:innen: Geschäftsführer:innen können bei Pflichtverletzungen mit dem Privatvermögen haften – siehe nächster Abschnitt.

Haftung in der GmbH

Die GmbH gilt als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft – das bedeutet: Für Schulden und Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter:innen selbst haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern lediglich mit ihrer Stammeinlage. Eine Nachschusspflicht besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde (§ 72 GmbHG).

Doch diese Haftungsbeschränkung hat ihre Grenzen – insbesondere, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden

Publizitäts- und Offenlegungspflichten

Ab einem Jahresumsatz von 70.000 € ist die GmbH verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Sanktionen folgen – bis hin zur Zwangsstrafe. Diese Offenlegungspflicht betrifft vor allem Bilanzierung, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht. Die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses beträgt dabei spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 277 UGB).

Beitragshaftung bei Sozialversicherungen

Die GmbH muss laufend Sozialversicherungsbeiträge für ihre Dienstnehmer:innen abführen. Werden diese Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, kann die Geschäftsführung persönlich haftbar gemacht werden – insbesondere dann, wenn sie wusste oder hätte wissen müssen, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Auch wenn die GmbH als Kapitalgesellschaft grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer:innen in jedem Fall abgesichert sind. Denn bei Pflichtverletzungen können sie persönlich haftbar gemacht werden – mit dem eigenen Privatvermögen.

Typische Fälle persönlicher Haftung:

  • Verletzung gesetzlicher Pflichten: Wer als Geschäftsführer wichtige gesetzliche Verpflichtungen missachtet – z. B. Fristen zur Insolvenzanmeldung (§69 IO), steuerliche Meldepflichten oder arbeitsrechtliche Vorschriften – riskiert eine persönliche Haftung.

  • Verstoß gegen das Zahlungsverbot bei Überschuldung oder Insolvenz: Sobald eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die Gläubiger benachteiligen. Wer dennoch Geld ausgibt, haftet unter Umständen privat.

  • Fehlende Überwachungspflicht: Geschäftsführende sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der GmbH laufend zu überwachen. Unterlassen sie das und entsteht ein Schaden, kann ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Untätigkeit angelastet werden.

  • Verletzung von Treue- und Sorgfaltspflichten: Geschäftsführer:innen unterliegen einer strengen Treuepflicht gegenüber der GmbH. Eigennützige oder nachlässige Handlungen – etwa bei der Vergabe von Aufträgen oder dem Umgang mit Geldern – können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Diese Haftungsrisiken machen deutlich: Die Rolle der Geschäftsführung in einer GmbH ist nicht nur rechtlich anspruchsvoll, sondern auch mit Verantwortung verbunden. Eine solide Beratung, gute interne Prozesse und rechtzeitige Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten sind essenziell, um Haftungsfallen zu vermeiden.

Diese Haftungsrisiken machen deutlich: Die Rolle der Geschäftsführung in einer GmbH ist nicht nur rechtlich anspruchsvoll, sondern auch mit Verantwortung verbunden. Eine solide Beratung, gute interne Prozesse und rechtzeitige Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten sind essenziell, um Haftungsfallen zu vermeiden.

Fazit: Für wen sich die GmbH lohnt

Die GmbH ist eine äußerst beliebte und vielseitige Rechtsform in Österreich – und das aus gutem Grund: Sie bietet eine klare Trennung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen, schafft Vertrauen bei Partnern und Investoren und ermöglicht eine flexible Beteiligungsstruktur. Zwar sind Gründung und Verwaltung mit einem gewissen Aufwand verbunden, doch gerade für Unternehmer:innen mit einem längerfristigen Wachstumskonzept oder erhöhtem Haftungsrisiko zahlt sich diese Struktur in vielerlei Hinsicht aus.

Wer bereit ist, Verantwortung als Geschäftsführer:in zu übernehmen und sich mit den rechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, findet in der GmbH eine stabile und professionelle Grundlage für unternehmerisches Handeln – sei es im klassischen Mittelstand, im Start-up-Bereich oder als Holdingmodell für Vermögensverwaltung. Die GmbH ist also kein Muss für jede Geschäftsidee, aber oft die beste Wahl, wenn es ernst wird.

Häufige Fragen zur GmbH (Q&A)

Was kostet eine GmbH-Gründung in Österreich?

Je nach Aufwand und Gründungsform (klassisch oder digital) muss man mit 1.000 – 3.000 € rechnen. Dazu kommt das Stammkapital (mindestens 10.000 €, davon 5.000 € sofort).

In der Regel 2 bis 4 Wochen – abhängig von Notartermin, Firmenbucheintragung und Behördenlaufzeit. Bei digitaler Ein-Personen-GmbH kann es schneller gehen.

Ja – eine Ein-Personen-GmbH ist möglich. Die vereinfachte Gründung über das USP ist seit 2018 digital möglich.

23 % Körperschaftsteuer (ab 2024). Zusätzlich fallen Sozialversicherungen für Geschäftsführer:innen, Lohnabgaben und die Mindest-KöSt (500 € pro Jahr) an.

Nicht gesetzlich vorgeschrieben – aber praktisch unumgänglich, da Bilanzierung und Steuerrecht komplex sind.

Ja. Geschäftsführer:innen können als Dienstnehmer:innen der GmbH angestellt sein und sich ein Gehalt auszahlen – mit allen lohnsteuerlichen Pflichten.

Ja. Anteile an einer GmbH sind übertragbar – der Verkauf muss jedoch notariell beurkundet und im Firmenbuch eingetragen werden.