Umsatzsteuer in Österreich 2025 – Ihr kompletter Überblick zu Regeln & Steuersätzen
Die Umsatzsteuer (abgekürzt USt.) ist eine indirekte Verbrauchsteuer, die auf Warenlieferungen und Dienstleistungen erhoben wird. Unternehmen berechnen sie auf den Nettoverkaufspreis und führen sie ans Finanzamt ab, während sie gleichzeitig die auf Eingangsleistungen gezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen können – sofern sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen.
Was ist die Mehrwertsteuer?
Obwohl sie umgangssprachlich oft Mehrwertsteuer (MwSt.) genannt wird, liegt ein konzeptioneller Unterschied zugrunde: Die beim Kunden erhobene Steuer entspricht dem Mehrwert, den Unternehmen in jeder Produktions- oder Handelsstufe erschaffen.
Tatsächlich ist das österreichische System aber ein reguläres Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug, nicht eine klassische Mehrwertsteuer im Sinne eines Endverbraucher-Steuermodells ohne Vorsteuerabzug.
Streng genommen existiert der Begriff Mehrwertsteuer in Österreich also gar nicht – er wird lediglich im Alltag als Synonym für die Umsatzsteuer verwendet.
Verwechseln Sie nicht Umsatzsteuer und Einkommensteuer: Die Umsatzsteuer betrifft Ihre Rechnungen und Kundenzahlungen – sie ist nicht Ihr Einkommen, sondern gehört dem Staat.

Verwechseln Sie nicht Umsatzsteuer und Einkommensteuer: Die Umsatzsteuer betrifft Ihre Rechnungen und Kundenzahlungen – sie ist nicht Ihr Einkommen, sondern gehört dem Staat.
Welche Steuersätze gelten aktuell in Österreich?
In Österreich gelten derzeit folgende Umsatzsteuersätze (Stand: 2025):
- 20 % als Normalsteuersatz – für die Mehrheit der Umsätze.
- 13 % bei ausgewählten Leistungen bzw. Waren (z. B. lebende Tiere, Filmvorführungen, jegliche Vermietungen zu Wohnzwecken) und
- 10 % etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Beherbergung oder medizinisch notwendige Hilfsmittel
Steuerbefreiungen existieren für bestimmte Leistungen wie Export in Drittstaaten, Versicherungsleistungen, ärztliche Versorgung und bei Kleinunternehmen, sofern bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden (§ 6 UStG).
Steuerbefreiungen existieren für bestimmte Leistungen wie Export in Drittstaaten, Versicherungsleistungen, ärztliche Versorgung und bei Kleinunternehmen, sofern bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden (§ 6 UStG).
Vorsteuerabzug
Ein zentrales Element des Steuersystems ist der Vorsteuerabzug. Unternehmen dürfen die Umsatzsteuer, die ihnen bei betrieblichen Ausgaben in Rechnung gestellt wird, mit der eigenen Umsatzsteuerschuld gegenrechnen. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und der Einkauf betrieblich veranlasst ist.
Das bedeutet: Nur die „Mehrwertspanne“ – also der Wertzuwachs – wird tatsächlich besteuert. Dieses System macht die Umsatzsteuer neutral für Unternehmer und gewährleistet, dass sie letztlich nur vom Endverbraucher getragen wird.
Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse-Charge-System kehrt sich die Steuerschuld um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1a UStG). Das ist besonders bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU der Fall, aber auch bei bestimmten inländischen Leistungen – z. B. im Baugewerbe oder bei Grundstücksverkäufen.
Das Verfahren entlastet ausländische Unternehmen von Registrierungspflichten in Österreich und reduziert das Risiko von Steuerbetrug. Für den Leistungsempfänger bedeutet es jedoch eine erhöhte Verantwortung bei der korrekten Versteuerung.
Umsatzsteuer 2025 – aktuelle Entwicklungen
Für das Jahr 2025 sind einige steuerliche Anpassungen in Kraft getreten oder angekündigt:
- Der Nullsteuersatz für Photovoltaik endete mit Ablauf des 31. März 2025, außer bei Verträgen vor dem 7. März 2025 – für diese galt eine Übergangsfrist bis Jahresende.
- Eine Umsatzsteuerbefreiung für Hygieneartikel (Tampons, Binden etc.) wurde für 2026 angekündigt.
- Bei Luxusimmobilien wird der Vorsteuerabzug künftig eingeschränkt.
- Das Reverse-Charge-System wird weiter auf bestimmte Grundstücks- und Immobiliengeschäfte ausgeweitet (§ 19 UStG), um Steuerschlupflöcher zu schließen.
Diese Entwicklungen zeigen, dass sich das Umsatzsteuerrecht stetig weiterentwickelt – auch im europäischen Gleichklang.
Wann ist man von der Umsatzsteuer befreit?
Nicht alle Unternehmerinnen und Unternehmer in Österreich müssen Umsatzsteuer verrechnen. Wer nur geringe Umsätze erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerpflicht befreit sein – sowohl im eigenen Land als auch seit Kurzem innerhalb der EU.
In Österreich gilt: Wer mit seinem Betrieb im laufenden Jahr nicht mehr als 55.000 Euro brutto Umsatz erzielt, darf steuerfrei fakturieren (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Voraussetzung ist, dass diese Grenze auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich verankerte Befreiung für kleinere Betriebe, die in vielen Fällen eine administrative Erleichterung darstellt – auch wenn damit kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Wichtig: Wer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an diese Entscheidung für 5 Jahre gebunden (§ 6 Abs. 3 UStG).
Wichtig!: Ob sich der Verzicht auf die Steuerbefreiung lohnt, hängt von Ihrer Branche und Investitionshöhe ab. Wenn Sie viele Geschäftsausgaben mit Umsatzsteuer haben, kann sich die freiwillige Regelbesteuerung finanziell auszahlen.
Wichtig!: Ob sich der Verzicht auf die Steuerbefreiung lohnt, hängt von Ihrer Branche und Investitionshöhe ab. Wenn Sie viele Geschäftsausgaben mit Umsatzsteuer haben, kann sich die freiwillige Regelbesteuerung finanziell auszahlen.
Auch EU-Unternehmen können befreit sein
Neu ab 2025: Auch Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten können für Umsätze in Österreich die Steuerbefreiung beanspruchen – vorausgesetzt, sie bleiben EU-weit unter 100.000 Euro Jahresumsatz und stellen vorab einen Antrag im Heimatland. Erhält ein ausländisches Unternehmen eine sogenannte EX-Nummer mit österreichischem Suffix, darf es grenzüberschreitend ohne österreichische Umsatzsteuer fakturieren – zum Beispiel bei digitalen Leistungen oder innergemeinschaftlichen Verkäufen.
Weitere Details zu dieser Regelung und zu den Anforderungen für die Befreiung finden Sie in unserem Lexikonartikel zur Kleinunternehmerregelung.
Wann liegt der Ort der Leistung in Österreich?
Für die Frage, ob österreichische Umsatzsteuer anfällt, ist der sogenannte Ort der Leistung entscheidend (§ 3a UStG).
- Bei Lieferungen ist dieser in der Regel der Ort, an dem der Gegenstand sich beim Versand befindet.
- Bei Dienstleistungen gelten komplexere Regeln, insbesondere bei B2B- oder B2C-Geschäften über Landesgrenzen hinweg.
Das korrekte Erfassen des Leistungsorts ist essenziell, um festzustellen, ob Umsatzsteuer erhoben werden muss – und ob der Empfänger ggf. selbst steuerpflichtig wird (Reverse Charge).
Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung
Je nach Jahresumsatz müssen Unternehmen regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) über FinanzOnline abgeben (§ 21 UStG):
- Bis 55.000 € Jahresumsatz: keine Pflicht zur UVA
- Zwischen 55.000 und 100.000 €: quartalsweise möglich
- Über 100.000 €: monatliche UVA verpflichtend
Die Zahllast muss jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (bzw. Quartals) entrichtet werden. Am Jahresende folgt die Umsatzsteuerjahreserklärung, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Abgabe.
Rechnungserstellung und UID
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie gewisse Anforderungen erfüllen. Wichtig sind unter anderem:
- Name und Anschrift beider Vertragspartner
- Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag und Umsatzsteuerbetrag
- UID-Nummer des Rechnungsausstellers (ab 400 €)
- UID des Leistungsempfängers (bei Reverse-Charge oder innergemeinschaftlichen Leistungen)
Fehlerhafte Rechnungen können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen – was erhebliche steuerliche Nachteile nach sich zieht.
Neu ab 2025: Auch Kleinunternehmer dürfen die Kleinbetragsrechnung (vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG) unabhängig vom Rechnungsbetrag verwenden.
Neu ab 2025: Auch Kleinunternehmer dürfen die Kleinbetragsrechnung (vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG) unabhängig vom Rechnungsbetrag verwenden.
Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer?
Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden häufig synonym verwendet. Juristisch korrekt ist in Österreich der Begriff „Umsatzsteuer“, da dieser die gesetzliche Grundlage (§ 1 UStG) widerspiegelt. Die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ stammt aus dem Alltag und soll verdeutlichen, dass nur der geschaffene Mehrwert – also der Nettobetrag – besteuert wird.
Für Unternehmen ist dieser Unterschied nicht relevant in der praktischen Anwendung, wohl aber für das Verständnis der Funktionsweise des Systems.
Fazit
Die Umsatzsteuer bleibt eines der wichtigsten Themen für Unternehmen in Österreich – egal ob Kleinbetrieb oder internationale Firma. Steuersätze, Befreiungen und Voranmeldungen sind klar geregelt, doch laufende Änderungen wie bei Photovoltaik, Immobilien oder der Kleinunternehmerregelung zeigen: Wer am Ball bleibt, vermeidet Fehler und spart Zeit wie Geld.
Gerade für Kleinunternehmer lohnt sich ein genauer Blick, ob die Steuerbefreiung oder der Verzicht darauf sinnvoller ist. Ebenso wichtig: korrekte Rechnungen, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Mit guter Planung und rechtzeitiger Information lässt sich die Umsatzsteuer nicht nur bewältigen, sondern auch strategisch nutzen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Umsatzsteuer
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Unternehmen verrechnen sie an ihre Kunden und führen sie an das Finanzamt ab.
Gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer?
Ja. Wer unter 55.000 € Umsatz bleibt, kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen – darf dafür aber keine Vorsteuer geltend machen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Unternehmen selbst beim Einkauf zahlen und vom Finanzamt zurückfordern können. Umsatzsteuer ist jene, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen.
Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?
Bei Reverse-Charge schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer – etwa bei Dienstleistungen aus dem Ausland oder im Bauwesen. Der Leistende stellt keine Steuer in Rechnung.
Ist „Mehrwertsteuer“ dasselbe wie „Umsatzsteuer“?
Im Prinzip ja – in Österreich ist „Umsatzsteuer“ der gesetzlich korrekte Begriff, während „Mehrwertsteuer“ eher umgangssprachlich verwendet wird.